Arbeitsrecht

Werkvertrag

Vertrag über die Erstellung eines konkreten Werks oder Erfolgs, Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden.

Ein Werkvertrag verpflichtet eine Person oder Firma zur Herstellung eines konkreten Werks oder Erfolgs gegen Vergütung. Klassisch sind Bau-, Software- oder Beratungsleistungen mit klar definiertem Ergebnis. Der Auftragnehmer organisiert die Arbeit selbständig, übernimmt Werkzeuge, Räume und Risiko und wird erst bei Abnahme des Werks bezahlt.

Werkverträge sind kein Arbeitsverhältnis. Sie unterliegen weder dem Arbeitsrecht noch der Sozialversicherungspflicht des Auftraggebers. Damit bieten sie Flexibilität für beide Seiten – sind aber rechtlich problematisch, wenn Tätigkeiten faktisch wie Beschäftigungen ausgestaltet sind: feste Arbeitszeiten, Eingliederung in Teams, Weisungsabhängigkeit. Solche „Scheinwerkverträge" werden von Behörden zunehmend kritisch geprüft.

Für Selbständige sind echte Werkverträge ein zentraler Vertragstyp: klare Definition des Werks, Liefertermine, Abnahmekriterien, Vergütungsmodell und Haftung sollten schriftlich fixiert sein. Die Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung kann Klarheit schaffen, ob eine Tätigkeit als Werkvertrag oder als Beschäftigung gilt.

Lunigi richtet sich primär an Festangestellte; selbständige Werkverträge spielen eher eine ergänzende Rolle.

    Werkvertrag – Abgrenzung & Risiken | Lunigi