Arbeitsrecht

Scheinselbständigkeit

Tätigkeit, die formal als selbständig deklariert ist, faktisch aber alle Merkmale einer abhängigen Beschäftigung trägt.

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit formal als selbständig vereinbart wurde, in der Praxis aber alle Merkmale einer abhängigen Beschäftigung trägt: feste Arbeitszeiten, Eingliederung in die Organisation, Weisungsabhängigkeit, fehlendes unternehmerisches Risiko, fast ausschließlich ein Auftraggeber. Sie ist arbeits- und sozialversicherungsrechtlich problematisch.

Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, droht Auftraggebenden eine erhebliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen. Auftragnehmende verlieren ihren Status als Selbständige und werden rückwirkend wie Arbeitnehmende behandelt – mit allen Rechten, aber auch Pflichten. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, klärt im Zweifel die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren.

Gefahrenzeichen sind: ein einziger Auftraggeber, lange Vertragsdauer, persönliche Erbringung ohne Subunternehmer, klassische Bürozeiten, fehlende eigene Werbung. Wer freie Mitarbeit nutzt, sollte mehrere Auftraggebende, eigene Arbeitsmittel und klar definierte Werkleistungen nachweisen können.

Lunigi positioniert sich klar im regulären Arbeitsmarkt und vermeidet Stellenmodelle, die Scheinselbständigkeit nahelegen.

    Scheinselbständigkeit – Kriterien, Folgen & Prüfung | Lunigi