Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die zulässigen Konstellationen. Man unterscheidet sachgrundlose Befristung – maximal zwei Jahre, in dieser Zeit höchstens dreimal verlängerbar – und Sachgrundbefristung, die bei Vorliegen eines Grundes (zum Beispiel Vertretung, Projektarbeit, Erprobung) auch deutlich länger laufen kann.
Für Arbeitnehmende sind Befristungen ein zweischneidiges Schwert: Sie ermöglichen den Einstieg in Organisationen, die sonst keine Stelle ausschreiben würden, schwächen jedoch die Planungssicherheit. Wichtige Schutzmechanismen sind das Vorbeschäftigungsverbot (sachgrundlose Befristungen sind in der Regel nicht möglich, wenn vorher schon ein Arbeitsverhältnis bestand) und das Recht auf eine Entfristungsklage bei Formfehlern.
Im öffentlichen Dienst sind Befristungen besonders verbreitet, oft im Zusammenhang mit Drittmittelprojekten, Elternzeitvertretungen oder dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Wer hier wechselt, sollte die mögliche Laufzeit genau prüfen und gegebenenfalls Verlängerungsoptionen verhandeln.
Lunigi macht Befristungen im Profil sichtbar, sodass Suchende gezielt nach unbefristeten oder langfristig befristeten Stellen filtern können.